Mir Urteil vom 06. Juni 2013 (Az.: I ZR 2/12) verlangt der BGH, dass schon in der Google AdWords-Werbung ein Link auf die Pflichtangaben gesetzt werden muss. Das betraf im entschiedenen Fall den Hinweis bei Medikamenten: „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Pakungsbeilage …“.
Das betrifft aber konsequenterweise auch alle anderen Pflichthinweise, z.B. aus der Textilverordnung, der Preisangabeverordnung, der EnVKV usw. Wie das funktionieren soll, wenn man mit der AdWords-„Werbung“ auch noch Werbung machen will, statt nur noch auf Gesetze und Verordnungen hinzuweisen, lies der BGH offen. Technisches K.O. nennt man das wohl.