Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat entschieden: Ob und in welchem Umfang eine Facebook-Fanpage zur Verletzung von Datenschutzrechten führt, liegt nicht in der Verantwortung des Betreibers einer Fanpage. Die Verantwortlichkeit, so das Gericht, ergebe sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz und der Europäischen Datenschutzrichtlinie. Danach sei nicht verantwortlich, wer weder tatsächlichen noch rechtlichen Einfluss auf die Datenverarbeitung habe. Dementsprechend fehle es an einer Verantwortlichkeit der Fanpage-Betreiber. Facebook stelle die technische Infrastruktur zur Verfügung. Der Seitenbetreiber könne lediglich seine Inhalte einstellen, habe aber auf den Datenverkehr zwischen dem Nutzer und Facebook keinen Einfluss.
Eine begrüßenswerte Entscheidung, die es deutschen Unternehmen ausnahmsweise einmal nicht untersagt, sich den moderneren Marketing- und Vertriebsmethoden zuzuwenden.
Die Pressemitteilung des Gerichts findet man hier …