Der BGH hat entschieden: Die Möglichkeit, von einer Webseite aus Empfehlungs-E-Mails zu verschicken, ist einer unverlangt zugesendeten Werbe-E-Mail gleichzustellen (also SPAM).
Der BGH schreibt dazu: „Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst.“